Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG)
Ausgangslage
Die Eidgenössischen Räte haben Ende September 2025 das Gesetz über die Transparenz von juristischen Personen und die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten (TJPG) verabschiedet. Damit soll die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gestärkt werden um sich an internationalen Standards auszurichten. Das TJPG wird am 1. Oktober 2026 in Kraft treten.
Wer ist betroffen?
Das TJPG verpflichtet juristische Personen wie beispielsweise AG und GmbH, aber auch Genossenschaften, ihre wirtschaftlich berechtigten Personen in einem neuen Register offenzulegen. Stiftungen, Vereine, börsenkotierte Gesellschaften, Einzelunternehmen sowie bestimmte andere Rechtseinheiten sind nicht verpflichtet, sich im Transparenzregister anzumelden. Alle betroffenen Unternehmen müssen Angaben zur Identität und Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Personen einer Gesellschaft einholen, und diese aktuell halten.
Wie erfolgt die Meldung?
Die Meldung an das Transparenzregister wird primär über die Plattform EasyGov.swiss erfolgen.
Das Transparenzregister ist nicht öffentlich zugänglich. Der Zugang ist auf zuständige Behörden und speziell genannte Personen für spezifische gesetzliche Aufgaben beschränkt. Ebenfalls haben Sorgfaltspflichtige (z.B. Finanzintermediäre oder Beraterinnen und Berater) im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten Zugriff auf das Register.
Zudem erhalten die zuständigen Schweizer Behörden Zugang zum Register, um unter anderem im Rahmen der internationalen Amtshilfe bei Steuerangelegenheiten auf Anfragen aus anderen Ländern zu reagieren.
Fristen
Die Gesellschaft verfügt nach ihrer Eintragung in das Handelsregister über eine Frist von einem Monat, um die Identität ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen, Art und Umfang der von diesen Personen ausgeübten Kontrolle sowie gewisse Identifikationsangaben der Gesellschaft an das Transparenzregister zu melden. Änderungen der im Transparenzregister eingetragener Tatsachen sind innerhalb der gleichen Frist über die elektronische Plattform zu melden, um sicherzustellen, dass die Einträge im Transparenzregister immer aktuell sind. Änderungen von Beteiligungen müssen nur gemeldet werden, wenn sie dazu führen, dass gewisse Schwellenwerte über- oder unterschritten werden. Die Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister soll auch für bestimmte Änderungen der Staatsangehörigkeit, der Namen oder Firma der Gesellschaft entfallen, die bereits anderen Behörden in der Schweiz gemeldet wurden.
Die Anmeldung in das Transparenzregister für bestehende Gesellschaften hat innerhalb unterschiedlicher Fristen (je nach Gesellschaftsform, Pflicht zur ordentlichen Revision etc.) zu erfolgen. Wir empfehlen, die Eintragung innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten, dh. bis spätestens am 1. Januar 2027, vorzunehmen.
Wie können wir Ihnen helfen?
Gerne können wir Sie bei der Registrierung auf EasyGov und der Einreichung der wirtschaftlich berechtigten Personen unterstützen.
Weiterführende Informationen: Transparenzregister – easygov.swiss


